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Musikrechte und Tantiemen: Caring & Sharing

Überblick über Musikrechte: von Urheberrechten bis zu Leistungsschutzrechten. Lerne, wie Du Dich durch die Rechtelandschaft navigierst, wie Du Prozesse vereinfachen und Dein Einkommen als Musiker*in maximieren kannst.

Veröffentlicht am
May 5, 2022
Autor*in
Ariane Petschow
Marketing Lead

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Sorgen Musikrechte bei Dir für Kopfzerbrechen? Vor allem mit Blick auf Entwicklungen in der Musikindustrie wie NFTs, KI-basierte Musik oder virtuelle Konzerte? Im Auge zu behalten, welche Rechte wann und wo entstehen und wie sie richtig verwaltet werden, scheint komplizierter denn je. Aber die Verwaltung Deiner Musikrechte ist nicht nur eine lästige Pflicht. Gutes Musikrechte-Management ist auch ein Instrument, das Dir viele Möglichkeiten bietet, Deine Reichweite und Dein Publikum zu vergrößern, Deine Einnahmen zu steigern und Deine Karriere langfristig zu fördern. In diesem Beitrag erfährst Du, wie es Musiker*innen schaffen können, ihre kreative Arbeit und ihr musikalisches Talent richtig zu verwerten und fast nebenbei ihre Tantiemen zu maximieren und dabei die volle Kontrolle zu behalten.

Mögliche Rollen auf Deiner Reise als Künstler*in

Als allererstes hilft es Dir, zu verstehen, an welchen Stellen auf Deiner Reise als Künstler*in eigentlich Musikrechte und Tantiemen entstehen können. Im Prinzip ist das überall, wo etwas geschaffen oder geleistet wird. Daran sind dann entsprechend auch Rollen geknüpft – also natürliche oder juristische Personen, die an der Entstehung, Verbreitung oder Aufführung der Musik, des Textes oder des Artworks beteiligt sind.

Das können z.B. sein:

  • Komponist*innen
  • Textdichter*innen
  • Arrangeur*innen
  • Bearbeiter*innen
  • Interpret*innen
  • Ausübende Künstler*innen
  • Remixer*innen
  • Performer*innen
  • Produzent*innen
  • Und viele mehr

Die Rollen geben Dir Aufschluss darüber, was der- oder diejenige beigetragen hat. Es können auch mehrere Personen einen ähnlichen Beitrag geleistet haben, z.B. zwei Textdichter*innen und drei Interpret*innen. Wer beteiligt war und wie viel diese Personen oder das Unternehmen beigetragen haben, solltest Du bzw. Ihr von Anfang schriftlich festhalten (dazu kommen wir später noch im Detail). Aus den konkreten Beiträgen zur Musik können dann nämlich wiederum Musikrechte und damit Ansprüche auf Vergütung bzw. Tantiemen entstehen.

Schau Dir also entlang der Entstehung des „Werkes“ bis zur Veröffentlichung und Aufführung genau an, wer, was, wann und wie geleistet hat und wie die Komposition, der Text und die Aufnahme entstanden sind.

Unsere beispielhafte Reise beinhaltet hier die Werkschöpfung und Aufnahme bzw. Performance – also fokussieren wir uns hier hauptsächlich auf die Musikrechte, die vor allem Künstler*innen und weniger Unternehmen innehaben. Dennoch können z.B. die Aufnahmerechte sowohl bei einer natürlichen Person als auch bei einem Unternehmen, wie z.B. dem Label liegen.

Wertschöpfung von Musik
All diese Beiträge zur Musik können an unterschiedliche Personen und Rechte gebunden sein.

Aus all dem Schaffen und den Leistungen und der dadurch entstehenden Resonanz und Anerkennung der Hörer*innen und des Publikums, entstehen dann auf verschiedenste Weisen auch Musikrechte und Einnahmen. Wichtig ist, dass Tantiemen nicht automatisch an Dich und alle Beteiligten ausgezahlt werden. Eine entsprechende Fixierung und ggf. „Anmeldung“ mit Metadaten der Rechte-Inhaber*innen ist daher immer sinnvoll.

Erhalte einen schnellen Überblick über Urheberrechte und Leistungsschutzrechte im Video mit Ari (in Englisch):

Urheberrechte

Das Werk und die geistige Schöpfung 

Am Anfang steht die Idee für eine musikalische Komposition oder für einen Songtext. Sobald diese ausgestaltet und in eine wahrnehmbare Formgestaltung gebracht, z.B. niedergeschrieben wird, entsteht eine geistige Schöpfung bzw. ein sogenanntes „Werk“. In der Schöpfung muss der*die Urheber*in die eigene Individualität zum Ausdruck bringen – z.B. durch eine einzigartige Melodie, Rhythmus, Baseline, Hookline etc. Aufgrund dieser persönlichen Individualität können nur natürliche Personen das Urheberrecht innehaben und es ist nicht übertragbar.

Auch wenn ein*e Arrangeur*in eine individuelle Leistung bei der Instrumentierung und Ausgestaltung des Werkes erbringt, können hieran Urheberrechte entstehen. Das gleiche gilt für den Text oder auch das Artwork. In all diesen Fällen entsteht eine geistige, wahrnehmbare Schöpfung, die ein*e oder mehrere Urheber*innen kreiert haben. Bereits mit der Entstehung und entsprechenden Formgestaltung ist das Werk urheberrechtlich geschützt. Im Gegensatz zum amerikanischen Recht, muss in Deutschland das Werk nicht registriert werden, um urheberrechtlich geschützt zu sein - dennoch empfiehlt sich auch in Deutschland eine Registrierung bzw. Anmeldung, damit die Rechte verwertet und Tantiemen generiert werden können. Das Urheberrecht besteht ein Leben lang und wird bis 70 Jahre nach dem Tod des*der Urheber*in an die Erb*innen bzw. Rechtsnachfolger*innen übertragen. Sobald das Werk, der Text, etc. von anderen genutzt werden – sei es in einer Aufnahme, bei einer Aufführung, Sendung oder auch einer Coverversion – entstehen den Urheber*innen Ansprüche auf urheberrechtliche Tantiemen.

Im Englischen werden Urheberrechte „Copyrights“ genannt – entsprechend steht das © bzw. die „C-Line“ für das Copyright. Allerdings ist z.B. das amerikanische Copyright nicht deckungsgleich mit dem deutschen Urheberrecht. Im Amerikanischen werden die Aufnahmerechte „Recording Copyrights“ genannt, was im Deutschen wiederum nicht unter das Urheberrecht fällt, sondern unter die sogenannten Leistungsschutzrechte (dazu später mehr). Generell ist es ratsam, Musikrechte und Tantiemen nicht international über einen Kamm zu scheren, denn überall kann die Rechtslage anders aussehen. Als unabhängige*r Musikschaffende*r ist es gut, die Rechte für den Heimatmarkt zu kennen und zu verstehen. Für Regelungen darüber hinaus ist eine Verwertungsgesellschaft der*die richtige Ansprechpartner*in.

Verwertung von Urheberrechten

Wie behältst Du nun im Blick, wann, wo und wie Dein Werk genutzt wird? Wenn Dein bzw. Euer geschaffenes Werk beliebt ist und häufig oder sogar international genutzt wird, kann es recht schwer werden, den Überblick zu behalten und die Tantiemen einzufordern. Genau deshalb macht es Sinn, eine Verwertungsgesellschaft mit der Wahrnehmung Deiner Musikrechte zu beauftragen. Außerdem kannst Du einen Verlag beauftragen, Dein Werk zu verbreiten, musst diesen aber dann auch entsprechend an Deinen Tantiemen beteiligen. In jedem Fall gilt auch hier, dass Du alle an der Urhebung des Werkes Beteiligten dokumentierst und dies bei der Anmeldung Deiner Werke, bei Veröffentlichung und Nutzung korrekt und deckungsgleich angibst. Die Werkanmeldung kannst Du in Deutschland bei der GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) machen. Das solltest Du für jedes Deiner Werke tun, um Tantiemen zu erhalten, wenn es genutzt (also z.B. öffentlich aufgeführt) wird. Zusätzlich kannst Du auch den sogenannten „Soundfile-Upload“ (oder auch "Broadcast-Monitoring") aktivieren, mit dem die GEMA per Audiofingerprint-Technologie verfolgen kann, wenn Deine Werke z.B. im TV, Radio oder in Clubs genutzt werden. Beide Funktionalitäten kannst Du, wenn Du GEMA Mitglied bist, auch in einem Arbeitsgang zusammen mit Deinem Release in unserer MusicHub-Plattform aktivieren. So sparst Du Dir jede Menge Zeit, hast korrekte und übereinstimmende Metadaten und sorgst dafür, dass die Tantiemen für Deine Werke schneller zugeordnet und ausgeschüttet werden können.

Um Deine Musikrechte und Ansprüche auf Tantiemen international zu beanspruchen, ist es mehr als sinnvoll, eine Verwertungsgesellschaft, die ein Kollektiv von Musikschaffenden bildet, mit der Verwertung zu beauftragen. Wenn Du die Verwertung Deiner Rechte selbst in die Hand nehmen möchtest, wirst Du wohlmöglich schnell feststellen, dass die Erhebung der dafür erforderlichen Daten (ob und wie Deine Werke genutzt wurden) und das Aushandeln von Vereinbarungen mit betroffenen Parteien viel zu aufwändig wäre.   

Leistungsschutzrechte

Die Aufnahme und geistige Leistung

Bei den Leistungsschutzrechten wird es etwas komplexer, denn Leistungsschutzrechte können verschiedenste Bereiche betreffen, die in Beziehung zu Deinen Werken stehen. Leistungsschutzrechte – auch verwandte Schutzrechte oder Nachbarrechte (im Englischen „Neighbouring Rights“) genannt – sind nicht an die Erfüllung einer persönlichen geistigen Schöpfung geknüpft, sondern an „Leistungen anderer Art“, welche „der schöpferischen Leistung des*der Urheber*in ähnlich sind oder in Zusammenhang mit den Werken der Urheber*innen erbracht werden.  

Aber was heißt das konkret und wie entstehen Leistungsschutzrechte? Wenn z.B. eine Aufnahme Deines Werkes angefertigt wird, und das Werk (also die Komposition und ggf. der Text) entsprechend als Grundlage genutzt wird, entsteht durch die Interpretation des Werkes (das Einspielen, Performen, Produzieren usw.) eine Leistung, die zwar keine geistige Schöpfung ist, aber eine an die Schöpfung geknüpfte Leistung. Diese Begrifflichkeiten genau voneinander zu trennen ist schwierig, aber im Grunde musst Du nur überlegen: wurde etwas bereits Existierendes genutzt und weiterverwendet – also z.B. interpretiert, eingespielt, aufgeführt, gesendet – ist dies als Leistung und nicht als Schöpfung zu betrachten und es entstehen entsprechend Leistungsschutzrechte. Auch ausführende Musiker*innen, Sänger*innen etc. erbringen durch ihre Interpretation des Werkes eine Leistung und kreieren eine Perfomance, Aufnahme oder ähnliches (als sogenannte "ausübende Künstler*innen). Da Dein Werk (also z.B. die Komposition oder Songtext) die Grundlage für diese Leistung ist, bekommst Du als Urheber*in entsprechend auch bei jeder Verwendung der Aufnahme, z.B. in Medien wie TV oder Radio, Urheberrechtstantiemen. Der oder die Inhaber*innen der Leistungsschutzrechte, bekommen wiederum Tantiemen an der Nutzung der schöpferischen Leistung, z.B. der Aufnahme.

Die Aufnahmerechte werden oft mit ⓟ bzw. der „P-Line“ angegeben. Das P kommt von „Phonogram“ und bezieht sich im Englischen auf „Phonogram Rights“ oder „Recording Rights“. Auch hier sind die Begrifflichkeiten international verschieden und wir beziehen uns in diesem Artikel nur auf die deutsche Rechtslage. Solltest Du Inhaber*in von Leistungsschutzrechten sein, kann es für Dich auch Sinn machen eine Verwertungsgesellschaft mit der Wahrnehmung dieser Rechte zu beauftragen. In Deutschland ist das die GVL (Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten).  

Tantiemen aus Aufnahmerechten

Leistungsschutzrechte müssen im Gegensatz zu Urheberrechten nicht an eine natürliche Person gebunden sein. Auch eine juristische Person, wie z.B. ein Tonträgerhersteller oder Label, kann z.B. die Aufnahmerechte besitzen. Außerdem können diese Rechte auch durch eine wirtschaftliche Leistung entstehen. Dies ist z.B. der Fall, wenn die Produktion in einem Studio durch das Label oder auch den oder die ausübende Künstler*in finanziert wird. In diesem Fall entstehen Aufnahmerechte nicht nur für das an der Tonaufnahme beteiligte Team (Produzent*innen, Musiker*innen, etc.), sondern auch für den oder die Finanzier*in durch die wirtschaftliche Leistung. Aufnahmerechte können dann durch die nicht notwendige Bindung an eine Person auch individuell aufgeteilt oder zugeteilt werden (je nach Deal oder Vereinbarung).

Weitere Leistungsschutzrechte

Die Leistungsschutzrechte umfassen neben den Aufnahmerechten noch weitere Bereiche, die an das Werk geknüpft eine Leistung darstellen und somit Rechte erzeugen.

Die Leistungsschutzrechte gliedern sich grob in diese vier Bereiche:

  • Recht des*der ausübenden Künstler*in – bei musikalischer Darbietung
  • Recht des Tonträgerherstellers – Musikaufnahme
  • Recht des*der Veranstalter*in – bei Musikveranstaltung
  • Recht des Sendeunternehmens – bei Musiksendung

Im Allgemeinen lässt sich die Schutzintention in zwei Bereiche einteilen: Entweder umfassen Leistungsschutzrechte den Schutz bestimmter persönlicher Leistungen (wie im Fall des Schutzes des*der ausübenden Künstler*in) oder den Schutz von wirtschaftlichen, organisatorischen und technischen Leistungen (wie beim Schutz des Tonträgerherstellers).                                

Splits 

Was passiert, wenn es mehrere Rechteinhaber*innen für dieselbe Rolle gibt – also z.B. drei Komponist*innen des Werks, zwei Textdichter*innen, zwei Interpret*innen und eventuell noch Session-Musiker*innen und Performer*innen auf der Aufnahme? Sobald mehrere Leute in unterschiedlichen oder gleichen Rollen am Schaffen oder Leistungen beteiligt sind, macht es Sinn, direkt von Anfang an zu dokumentieren, wer was zum Werk, Text oder zur Aufnahme beigetragen hat. So stellt Ihr sicher, dass von Anfang klar ist, wer welche Rechte innehat, wem welche Einnahmen und Tantiemen zustehen und dass die sogenannten „Splits“ korrekt zugeteilt werden können.

Diese Dokumentation kann formlos erfolgen, z.B. in einem Splitsheet (dafür findet Ihr online zahlreiche Vorlagen), oder auch in einem Vertrag. Im besten Fall setzt Ihr diese Splits auch direkt in die Praxis um: Bei einem Release über MusicHub dokumentiert Ihr alle Beteiligten direkt als Metadaten in der Plattform. Zudem könnt Ihr die am Werk Beteiligten direkt über die GEMA Werkanmeldung dokumentieren und stellt so sicher, dass alle später ihre urheberrechtlichen Tantiemen erhalten.

Um die Metadaten-Eingabe zu vereinfachen, definiert am besten auch direkt, wer welche genauen Rollen hat: Wer ist Hauptinterpret*in, gibt es Featuring Artists, wer ist Mitwirkende*r (z.B. mit einem Instrument), gibt es für für verschiedene Versionen oder Aufnahmen des Musikstücks andere Mitwirkende, usw. 

Wie setzen sich Splits zusammen?

Beim Werk werden die Anteile normalerweise zu gleichen Teilen vergeben – bei drei Komponist*innen z.B. je 33%. Je nach Anteil am Schaffen des Werks kann das aber auch variieren – z.B. wenn eine Person nur eine Strophe komponiert hat und eine andere Person zwei Strophen, den Refrain und das Intro. 

Beim Verhältnis von Musik und Text bestehen Unterschiede zwischen Vervielfältigungs- und Aufführungsrechten: 

Geht es um Vervielfältigungsrechte, erhalten die Komponist*innen 50% und die Textdichter*innen 50%. Wenn ein Werk(anteil) zusätzlich verlegt ist, erhält der Verlag 40%. In diesem Fall erhalten Komponist*innen und Textdichter*innen dann jeweils 50% von den verbleibenden 60%. 

Bei den Aufführungsrechten gibt es einen sogenannten Basis-Split, der besagt, dass wenn Komponist*in und Textdichter*in keine freie Vereinbarung treffen und das Werk nicht verlegt ist, der*die Komponist*in 64 % und der*die Textdichter*in 36 % erhält. Seit 2021 gibt es auch eine “freie Vereinbarkeit” zwischen Musik und Text (vorher war dies allein auf U-Musik beschränkt). Hier muss allerdings ein Mindestanteil von 35,20 % für den musikalischen Anteil und für den Textanteil 19,80 % als Mindestanteil verbleiben. Wenn ein Werk(anteil) verlegt ist, erhält der Verlag 33,33%. 

Bei den Aufnahmerechte werden die Splits in der Regel 50% an Tonträgerhersteller und 50% an die Interpret*innen verteilt. Jede*r an der Aufnahme Beteiligte hat auch Leistungsschutzrechte für ihre*seine Leistung. Über die genauen Splits entscheiden am Ende die Verwertungsgesellschaften.

An der Aufnahme Beteiligte können häufig auch eine einmalige Zahlung für Ihre Leistung erhalten, Performer*innen oder Produzent*innen. Dennoch erhalten Sie Leistungsschutzrechte.

Rechtewahrnehmung für verschiedene Kontrollbereiche

Wie kommst Du nun an Tantiemen? Um zu wissen, wie und in welchen Fällen Du Deine Musikrechte wahrnehmen, zur Verwertung beauftragen oder zur Nutzung lizensieren und damit Einnahmen erhalten kannst, sind die sogenannten Kontrollbereiche relevant. Sie geben Dir Aufschluss darüber, was mit Deinen Werken und Aufnahmen geschieht und ob und wie sie genutzt werden. Rechteinhaber*innen oder Vertreter*innen und Verwerter*innen üben also die Kontrolle über bestimmte Handlungen aus:

  • Vervielfältigung bzw. Reproduktion: Kopien der Musik
  • Distribution: Verbreiten der Kopien
  • Verleih von Kopien
  • Adaption: Bearbeiten oder Remixen der Musik
  • Aufführung der Musik in der Öffentlichkeit
  • Kommunikation: Broadcasting oder Webcasting der Musik – z.B. TV, Radio, aber auch Live-Streams
  • Öffentliche Zugänglichmachung: online zur Verfügung stellen der Musik

Wenn diese Kontrollbereiche betroffen sind und Deine Musik genutzt wird, kannst Du durch die Zustimmung zur Nutzung eine Lizenz erteilen, die Dir wiederum Geld einbringt. Daher sind Tantiemen die Einnahmen aus der Vergabe und Verwertung von Lizenzen (nach Abzug der Verwaltungsaufwendungen).

Um z.B. Tantiemen aus Urheberrechten zu erhalten, räumen die Urheber*innen z.B. der GEMA die Nutzungsrechte für ihre Werke ein. Dabei vergibt die GEMA dann eine Lizenz für einen Nutzungszweck einmal, die Tantiemen maximieren sich jedoch je häufiger die Nutzung stattfindet – z.B. häufigeres Spielen eines Songs bei einer Veranstaltung, im Radio etc. Deine Tantiemen erhältst Du dann von der GEMA in Form einer Ausschüttung.

Auch bei der Distribution vergibst Du als Künstler*in eine Lizenz an Deinen Vertriebspartner. Wenn Du Deine Musik unabhängig (z.B. mit MusicHub) veröffentlichst, erteilst Du eine nicht-exklusive Lizenz für öffentliche Zugänglichmachung - also dafür, dass Deine Musik auf die führenden Streaming-, Download- und Social-Media-Plattformen gebracht wird. Dafür erhältst Du im Umkehrschluss Tantiemen, da durch die öffentliche Verfügbarkeit Deine Musik zum Streaming und Download bereitsteht und genutzt wird. 

In Verträgen mit Labels, Verlagen, Distributoren etc. werden auch Shares vereinbart – sprich der*die ursprüngliche Rechteinhaber*in erhält einen vereinbarten Anteil der Tantiemen, da der*die Vertragspartner*in für seine*ihre Leistungen einen Anteil einbehält (z.B. 50% Verlag).

Teilweise kann es auch sein, dass Du bestimmte Musikrechte an Dritte, z.B. an Dein Label komplett exklusiv lizensierst und somit (zumindest für eine gewisse Zeit) abtrittst. In diesem Fall musst Du dann selbst um Erlaubnis fragen, wenn Du Deine Musik für bestimmte Zwecke oder Kontrollbereiche selbst nutzen möchtest. Hast Du z.B. die Rechte für die öffentliche Zugänglichmachung exklusiv an ein Label lizensiert, darfst Du ohne Zustimmung des Labels Deine Musik nicht selbst (z.B. durch Upload auf Deiner Website) öffentlich zugänglich machen.  

Konkrete Nutzungsbeispiele

Um herauszufinden, wie Deine Tantiemen entstehen hilft es, Dir fünf zentrale Fragen zu stellen:

  • Welche Schöpfungen oder Leistungen sind betroffen?
  • Welche Kontrollbereiche und damit Nutzungen sind betroffen?
  • Wer sind die Rechteinhaber*innen?
  • Welche Partner*innen verwalten/verwerten die Musikrechte?
  • Haben die Performer*innen Anspruch auf Tantiemen?

Zum Abschluss sollen Dir ein paar Beispiele aufzeigen, wie aus kreativem Schaffen bzw. Leistungen Musikrechte entstehen, die durch Nutzungen und Lizenzen dann wiederum zu Tantiemen führen. 

Anwendungsbeispiele für Musikrechte und Tantiemen

Besonders der Fall des Streamings ist für unabhängige Musikschaffende relevant. 

In einem Beitrag, den wir bald veröffentlichen, zeigen wir Dir anhand eines fiktiven Release, welche Beteiligten konkret was zum Werk oder zur Aufnahme beigetragen haben und welche Rechte und Tantiemen daraus entstehen. Melde Dich unten auf dieser Seite für unseren Newsletter an, um den Beitrag nicht zu verpassen und um weitere MusicHub-News zu erhalten.

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Photo Credit: © istock/PatCotilloJr

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