Coversongs gibt es wie Sand am Meer. Seien es ein Tribute an andere Künstler*innen, die Liebe zum Song, oder der Wunsch, den kommerziellen Erfolg eines Songs zu nutzen oder ihn wiederaufleben zu lassen - es gibt viele Gründe, weshalb Musiker*innen bereits dagewesene Musik neu interpretieren. Nicht selten ist eine Coverversion sogar erfolgreicher als das Original. Wusstest Du z.B., dass Whitney Houstons “I Will Always Love You” eigentlich von Dolly Parton geschrieben und gesungen wurde? Die Coverversion war ein Welthit und die meisten Menschen denken beim Tracktitel zuerst an Whitney Houston. Für viele Künstler*innen lohnt sich eine Coverversion also und ist für manche sogar ein Sprungbrett für die eigene Karriere.
In diesem Artikel erhältst Du eine Übersicht über die Merkmale einer Coverversion, sowie Tipps, was Du bei einem digitalen Release eines Covers beachten musst. Wir erklären Dir außerdem zwei Perspektiven: wann Du Dir selbst eine Erlaubnis einholen musst und wann Du eine Coverversion Deiner Musik verbieten lassen kannst.
Was ist eine Coverversion?
Im engeren Sinne ist eine Coverversion eine Neuinterpretation eines vorhandenen Werkes. Aber Cover ist nicht gleich Cover. Es gibt weitere Anwendungsarten dieser Praktik, die oft unter dem Begriff “Coverversion” zusammengefasst werden: vom einfachen Nachspielen eines Songs bis hin zur Bearbeitung. Weitere Praktiken, die dem Covern ähneln, aber anders eingestuft werden, sind z.B. der Remix oder das Sampling.
Entsprechend gibt es auch Unterschiede, ob ein*e Musiker*in eine Genehmigung für eine Coverversion braucht oder den Song einfach neu interpretieren und aufnehmen darf, ohne vorher zu fragen.
Auch andersherum fragst Du Dich vielleicht: Dürfen andere Künstler*innen meinen Song covern oder kann ich das verbieten? Das könnte z.B. relevant werden, wenn Dir der Stil oder die Interpretation anderer Artists nicht gefällt, oder aber das ursprüngliche Werk zu sehr verändert wurde.
Erhalte einen schnellen Überblick, was Du bei einer Coverversion beachten musst, im Video mit Ari (in Englisch):
Was steht im Urheberrechtsgesetz?
Die Grenzen sind zwischen Coverversion bzw. Neuinterpretation und Bearbeitung sind scheinbar fließend. Im Urheberrecht ist grundsätzlich geregelt, was wie einzustufen ist - allerdings lassen die Gesetzestexte viel Raum für Interpretation.
Das Urheberrechtsgesetz unterteilt die Verwendung fremden künstlerischen Materials wie folgt (Vgl. UrhG §§ 3, 23, 39):
- Die Neuinterpretation weist keine oder nur eine unwesentliche Bearbeitung des Originalwerks auf. Dies sind “Änderungen des Werkes und seines Titels, zu denen der Urheber seine Einwilligung nach Treu und Glauben nicht versagen kann” und daher zulässig. (§ 39 UrhG “Änderungen des Werkes”, Satz 2)
- Die Bearbeitung oder andere Umgestaltung bringt eine eigene schöpferische Leistung hervor: “Übersetzungen und andere Bearbeitungen eines Werkes, die persönliche geistige Schöpfungen des Bearbeiters sind, werden unbeschadet des Urheberrechts am bearbeiteten Werk wie selbständige Werke geschützt.” (§ 3 UrhG ”Bearbeitungen”). Weiter heißt es “Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werkes, insbesondere auch einer Melodie, dürfen nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden. Wahrt das neu geschaffene Werk einen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk, so liegt keine Bearbeitung oder Umgestaltung im Sinne des Satzes 1 vor.” (§ 23 UrhG ”Bearbeitungen und Umgestaltungen”, Satz 1)
Wie hoch genau der schöpferische Gehalt, der laut Gesetz die Einstufung als Coverversion bestimmt, bei einer Coverversion sein darf bzw. bei einer Bearbeitung sein muss, ist also nicht genau definiert und lässt deshalb viel Spielraum für individuelle Interpretationen dieser Einordnung.
In diesem Artikel erklären wir Dir zunächst, was Du bei einer Coverversion als einfache Neuinterpretation beachten musst. Du möchtest mehr über die Bearbeitung erfahren? Dann abonniere unseren Newsletter (am Ende der Seite) und verpasse keine neuen Artikel zu diesen und weiteren Themen.
Die Neuinterpretation: Cover im engeren Sinne
Wird ein Werk nur nachgespielt, neu instrumentiert, aufgeführt oder aufgenommen, wird dies im allgemeinen Sprachgebrauch meist als Coverversion bezeichnet. Dabei handelt es sich um eine bloße Neuinterpretation eines bereits zuvor veröffentlichten Werkes eines bzw. einer anderen Künstler*in oder Urheber*in. Hierbei wird die Werkgestalt in ihren Grundzügen nicht oder nur geringfügig verändert. Melodie und Text werden überwiegend beibehalten. Lediglich kleine Änderungen in Arrangement, Harmonie und Rhythmus, also in der groben Klanggestalt können vorgenommen werden. Bei einer einfachen Neuinterpretation bzw. Coverversion i.e.S. werden die Eigentümlichkeiten und wesentlichen Züge des Originals daher weitgehend beibehalten. Es ist außerdem deutlich erkennbar, auf welchem Werk die neue Version basiert.
Stehen den neuen Interpret*innen Rechte zu?
Durch nicht vorhandene oder nur unwesentliche Änderungen am Werk entsteht seitens des oder der Coverinterpret*in keine persönliche schöpferische Leistung und daher auch kein Anspruch auf eigene Urheberrechte oder eine Beteiligung an den Tantiemen. Dennoch stehen dem oder der neuen Interpret*in und allen Mitwirkenden Tantiemen aus den Leistungsschutzrechten der Coverversion zu. Wenn Du mehr über die Leistungsschutzrechte erfahren möchtest, schau Dir diesen Artikel zu Musikrechten und Tantiemen an.
Ist eine Genehmigung notwendig?
Um eine Coverversion i.e.S. bzw. Neuinterpretation zu veröffentlichen, genügt theoretisch die Angabe der Urheber*innen der Originalversion. Dadurch werden ihnen die Tantiemen für die Verwertung der Neuinterpretation ausgeschüttet.
Wenn das Original bei einer Verwertungsgesellschaft wie der GEMA registriert ist, benötigt der oder die Coverinterpret*in also keine Erlaubnis der Urheber*innen. Die GEMA verwaltet die Nutzungsrechte der registrierten Künstler*innen und ist grundsätzlich verpflichtet, allen Künstler*innen, die einen urheberrechtlich geschützten Song nutzen möchten, diese Rechte einzuräumen (Quelle: Juraforum).
Zusammenfassend kann die Coverversion vom originalgetreuen Nachspielen bis zur geringfügigen Änderung der ein Musikwerk gestaltenden Elemente, wie Rhythmus, Harmonie und Instrumentierung reichen. Entsprechend kann auch im Rahmen einer Coverversion, die keine explizite Genehmigung der Urheber*innen erfordert, der Grad der Veränderung variieren. Eines gilt unabhängig vom Änderungsgrad: Sämtliche Änderungen an einer neuen Interpretation dürfen in keinem Fall das Original entstellen oder beeinträchtigen. Im Falle einer Entstellung kann der oder die Urheber*in aufgrund der möglichen Gefährdung seiner oder ihrer geistigen und persönlichen Interessen die Veröffentlichung und Verwertung der Coverversion versagen. (§ 14 UrhG “Entstellung des Werkes”)
Was musst Du bei der digitalen Veröffentlichung einer Coverversion beachten?
Wie bei einer Veröffentlichung eines neuen Songs, musst Du auch bei einer Coverversion alle Metadaten korrekt eingeben. Bei einer Coverversion musst Du also auch alle Urheber*innen korrekt eintragen. In diesem Fall sind dies die Urheber*innen des Originalwerkes und -textes.
Wo genau Du in unserer MusicHub-Plattform beim Anlegen Deines Releases diese Daten eingeben musst und wo Du sie herbekommst, erfährst Du in diesem Artikel in unserem Help-Centre. Wenn Du die Daten korrekt eingegeben hast, erhalten die Urheber*innen auch die Tantiemen, die ihnen durch das Streaming Deiner Coverversion zustehen.
Bei der Auszahlung von Tantiemen werden Downloads jedoch anders behandelt als Streams, vor allem in Nordamerika. Hier werden Downloads genauso gehandhabt wie physische Käufe. Das bedeutet, dass Du dafür eine Lizenz erwerben musst, bevor der Track verkauft wird. Von diesem Lizenzerwerb erhalten die Urheber*innen dann ihre Tantiemen aus den Download-Verkäufen.
Wie kaufst Du eine Download-Lizenz?
Eine Lizenz für Downloads kannst Du z.B. auf Websites wie EasySong oder SongFile erwerben. Melde Dich dazu einfach bei einer dieser Seiten an und kaufe eine Lizenz für die Anzahl der Downloads, die Du voraussichtlich verkaufen wirst. Kaufe hierbei erstmal nur eine Lizenz für eine wirklich realistische Anzahl von Downloads. Du kannst die Anzahl später immer noch hochsetzen. Andersherum bekommst Du kein Geld zurück, wenn Du eine Lizenz für 1.000 Download kaufst, aber am Ende nur 50 verkaufst. Behalte Deine Downloads einer Coverversion also immer im Auge, denn es liegt in Deiner Verantwortung, weitere Lizenzen zu kaufen, wenn die Anzahl der Downloads erreicht ist.
Was ist, wenn Du keine Lizenz kaufen möchtest?
Wenn Du kein Geld für Download-Lizenzen ausgeben möchstest, hast Du zwei weitere Möglichkeiten:
- Bei der Auswahl der Plattformen, auf denen Du Dein Release verbreitest, kannst Du die Dienste ausschließen, die Downloads anbieten. Im Moment sind Apple Music und Amazon die einzigen Plattformen, an die MusicHub ausliefert, die Downloads anbieten. Wenn Du Dein Release nicht an diese Plattformen sendest, vermeidest Du Download-Verkäufe und brauchst somit auch keine Lizenz. Leider ist es nicht möglich, die Streaming-Dienste von Apple oder Amazon von ihren Download-Diensten zu trennen. Das bedeutet Du kannst dort entweder beides haben, Downloads und Streaming, oder keins von beiden.
- Du kannst außerdem bei der Auslieferung Deiner Covermusik die nordamerikanischen Länder als Territorien ausschließen (also die Vereinigten Staaten und Kanada). Die Download-Lizenzen gelten nur für Käufe in Nordamerika. Wenn Du diese Region also ausschließt, musst Du keine Lizenz erwerben. Das bedeutet aber auch, dass Deine Musik in Nordamerika auf KEINER der Streaming-Plattformen verfügbar ist.
Du möchtest mehr über Musikrechte, und wann Dir welche Tantiemen zustehen, erfahren? Dann lies diesen Artikel, der Dich durch das deutsche Musikrecht navigiert und Dir alles wichtige zu Urheberrechten und Leistungsschutzrechten erklärt.
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Photo Credit Blog Cover: ©istock/millann